Schneeberger Str. 23 03 77 52 - 55 19 90 03 77 52 - 55 19 94 info@kues-erzgebirge.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen Kfz-Ingenieurbüro Dipl.-Ing. (FH) Matthias Löschner

Geltung der Bedingungen

Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer (AN) für den Auftraggeber/Anspruchsteller (AG) erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist schriftlich zu erteilen, auch mündlich, telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich. Der AG hat dem AN alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der AG hat insbesondere das Schadenausmaß, den Schadenumfang und den Schadenhergang möglichst genau und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen. Alt- und Vorschäden sind vom AG zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen von Tatsachen durch den AG oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des AN.

Vollmacht

Der AG legitimiert den AN zur Vornahme aller ihm erforderlich und zweckdienlich erscheinenden Festststellungen, Untersuchungen und Leistungen bei und gegenüber Behörden, Unternehmen und Dritten.

Zahlungsbedingungen

Das Sachverständigenhonorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung unter Angabe der Rechnungsnummer fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß § 286 Absatz 3 BGB kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet, bzw. Klage erhoben werden.

Sachverständigenhonorar

Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe. Die aktuelle Honorartabelle kann in den Geschäftsräumen des Kfz-Ingenieurbüro Dipl.-Ing. (FH) Matthias Löschner, Schneeberger Str. 23, 08309 Eibenstock eingesehen bzw. auf Wunsch zugesandt werden. Das Grundhonorar wird in Abhängigkeit zur Schadenshöhe, unter Berücksichtigung einer innerbetrieblichen Mischkalkulation ermittelt. Die Schadenhöhe setzt sich zusammen aus Reparaturkosten Netto bis zur Opfergrenze, zuzüglich einer eventuell anfallenden Wertminderung sowie eventuell anfallender Vorschadenberechnungen. Im Falle des Totalschadens wird das Grundhonorar nach dem Wiederbeschaffungswert ermittelt.

Folgende Arbeitsleistungen sind bei den, im Auftrag angegebenen Beweissicherungsgutachten (Kasko- und Haftpflichtkriterien) mit dem Grundhonorar abgedeckt: Fahrzeuguntersuchung, Schadensfeststellung, Ermittlung der Schadenshöhe durch den Sachverständigen, Berechnung aller schadensrelevanten Positionen, Ausarbeiten des Gutachtens mit Diktat und Endkontrolle. Ausdrückliche nicht im Grundhonorar enthalten sind: Zerlegungsarbeiten zur Schadensfeststellung, Rechnungsprüfung, Schadenserweiterung, Nachbesichtigung, Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfung von Fremdgutachten, Stellungnahme bei unberechtigt angegriffenen Gutachten durch den Versicherer oder andere Institutionen, Fremdleistungen für Datenbankabrufe, Eingabezeiten der Kalkulation durch Büropersonal, Schreibkosten, Fahrzeit und Fahrkosten, Telekommunikationskosten, Porto, Kosten für Lichtbilder.

Die Tabelle findet nur Gültigkeit bei vorhandenen DAT- oder Audatex-Datensätzen. Alle anderen Fahrzeuge bzw. Sondergutachten werden nach Zeitaufwand in Höhe von 150,00 €/Std. abgerechnet. Zusätzlich wird das benötigte qualifizierte Büropersonal mit einem Stundensatz von 48,00 € verrechnet. Gutachten, bei denen bei der Erststellung der Schadenkalkulation nur zum Teil auf vorhandene DAT- oder Audatex-Datensätze gegriffen werden kann, wird ein Preisaufschlag nach Arbeitsaufwand erhoben. Gutachten über Krafträder, Lastkraftwagen und ihre Anhänger sowie Kraftomnibusse werden grundsätzlich nach Zeitaufwand berechnet.

Sondergutachten wie z.B. Brandschadenermittlung, Unfallanalyse, Beweissicherungsgutachten über Vorschäden, Sachverständigen-verfahren, etc sowie Fahrzeugsonderaufbauten und Exoten werden nach Zeitaufwand berechnet.

Zerlegungsarbeiten zur Schadenfeststellung sowie eventuelle Fahrzeiten werden nach anfallendem Zeitaufwand des im Auftrag angegebenen Sachverständigen nach dessen Stundensatz verrechnet.

Zusätzlich mit 25% des sich aus der Honorartabelle ergebenden Honorars berechnet werden: Rechnungsprüfungen, Schadenserweiterungen, Nachbesichtigungen, Anwesenheit bei Nachbesichtigungen auf Veranlassung des Schädigers oder dessen Versicherer, Fahrzeuggegenüberstellungen, Überprüfungen von Fremdgutachten, Stellungnahme bei unberechtigt angegriffenen Gutachten durch den Versicherer oder andere Institutionen etc..

Gutachtenerstellung

Der AG erhält, sofern nichts anderes vereinbart, das Gutachten in einfacher Ausfertigung, bestehend aus einem Original mit Original-Lichtbildsatz. Eine weitere Ausfertigung erhält die Versicherung des Schädigers. Das Gutachten kann nach Vereinbarung auch elektronisch versandt werden (außer Original-Lichtbilder). Der Versand des Gutachtens an den AG oder auf Wunsch des AG an Dritte erfolgt auf Risiko des AG.

Datenschutzerklärung / Urheberschutz

Der Unterzeichner weist entsprechend dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass zur Auftragsbearbeitung Namen und/oder Firmenbezeichnungen, vollständige Anschriften, auftragsbezogene persönliche Daten sowie Fahrzeugdaten auf unbestimmte Zeit in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. AG und Unterzeichner des vorliegenden Gutachtens untersagen hiermit insbesondere der eintrittspflichtigen Schädigerpartei, Daten und Lichtbilder, die Schadenart und Schadenumfang des gegenständlichen Fahrzeuges dokumentieren, via Internet (Fahrzeugbörsen etc.) weltweit zu veröffentlichen bzw. an unbeteiligte Dritte weiterzugeben. Gutachtenausfertigungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verfassers. Veröffentlichungen, Verfielfältigungen oder Nachdrucke jeglicher Art, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers gestattet, wobei insbesondere Lichtbilder auch nach vollständiger Bezahlung noch dem Urheberrechtsschutz unterliegen.

Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

Haftung

Der AN ist verpflichtet, den erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Sofern innerhalb eines Monates nach Erhalt des Gutachtens keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der AG ein Unternehmer ist. Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein unbrauchbares Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch bei Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.

Widerrufsrecht

Der AG, der Verbraucher ist, hat nach §312 d BGB das Recht, die Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist ausgeschlossen, sofern der AG in Kenntnis des Widerrufsrechts eine sofortige Auftragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt. Mit der Aushändigung bzw. Aushändigung der Unterlagen zur Autragserfüllung stimmt der AN einer sofortigen Auftragserledigung zu.

Der Widerruf ist zu richten an:

Kfz-Ingenieurbüro Dipl.-Ing. (FH) M. Löschner

Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen AG und AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand / Schlussbestimmung

Gerichtsstand ist Aue. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelung dieser AGB wird die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages nicht berührt.

(Stand 1. November 2016)

Honorartabelle